Codex Iuris Canonici

Codex Iuris Canonici
Codex Iuris Canonici,
 
Abkürzung CIC, das Gesetzbuch des kanonischen Rechts, Grundlage und Hauptquelle des geltenden Rechts der katholischen Kirche des lateinischen Ritus. Nachdem das kirchliche Recht lange Zeit nur in voluminösen Sammlungen verschiedenartiger Gesetze vorgelegen hatte (Corpus Iuris Canonici), gab Pius X. 1904 den Auftrag zur Erarbeitung eines modernen kirchlichen Gesetzbuches, das 1917 promulgiert wurde und Pfingsten 1918 in Kraft trat. Es enthielt 2 414 Canones in fünf Büchern. V. a. durch das Zweite Vatikanische Konzil und die nachfolgende päpstliche Gesetzgebung wurden Teile daraus durch neues Recht (manchmal »ad experimentum«) ersetzt, das meist in den neuen CIC einging. Die von einzelnen Arbeitsgruppen erarbeiteten Teilentwürfe wurden 1972-77 den Bischöfen und kirchlichen Organen zugesandt. Unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen wurde 1980 ein Gesamtentwurf erstellt, der in den folgenden Jahren von der erweiterten Reformkommission und vom Papst persönlich mit einigen Beratern überprüft und am 25. 1. 1983 durch die Apostolische Konstitution »Sacrae Disciplinae Leges« promulgiert und mit Wirkung vom 27. 11. 1983 in Kraft gesetzt wurde. Inzwischen liegt der CIC in approbierten Übersetzungen in allen wichtigen Sprachen vor. Amtlicher Text ist jedoch nur die lateinische Fassung.
 
Dieser neue CIC besteht aus 1 752 Canones (Abkürzung cc.) in sieben Büchern. Das 1. Buch enthält die allgemeinen Normen einschließlich der Bestimmungen über die Ausübung der Leitungsgewalt und über die Kirchenämter (cc. 1-203). In das mit »Volk Gottes« betitelte 2. Buch (cc. 204-746) sind die meisten Neuerungen durch die Ekklesiologie des Zweiten Vatikanischen Konzils eingegangen. Zuerst handelt es von den Gläubigen allgemein, ihren Rechten und Pflichten und dem Vereinsrecht; dann von der hierarch. Verfassung der Kirche, den Rechten und Pflichten der Amtsträger auf den verschiedensten Ebenen, vom Papst und allgemeinen Konzil über die Bischöfe und Pfarrer bis zum Kaplan; schließlich folgt das Recht der geistlichen Gemeinschaften (Ordensrecht). Was im alten CIC unter »Sachenrecht« zusammengefasst war, wird jetzt theologisch zutreffender in drei Büchern geboten: Auf das relativ kurze 3. Buch (cc. 747-833) mit den Normen über den Verkündigungsdienst (Predigt und Katechese, Schulen und Universitäten, soziale Kommunikationsmittel) folgt das 4. Buch über den Heiligungsdienst der Kirche (cc. 834-1 253), in dem die Normen über die sieben Sakramente (mit einem detaillierten Eherecht) am ausführlichsten sind. Im kürzesten 5. Buch über das Kirchenvermögen (cc. 1 254-1 310) wird nur ein Rahmen abgesteckt, der vom partikularen Gesetzgeber (Ortsbischof) unter Berücksichtigung des weltlichen Rechts ausgefüllt werden soll. Die kirchlichen Strafbestimmungen (cc. 1 311-1 399) kennen nach wie vor einige Strafen, die man sich bereits durch Begehen einer schweren Straftat zuzieht, z. B. Exkommunikation wegen Glaubensabfalls oder Abtreibung, in der Regel jedoch durch den Bischof oder durch Richterspruch zu verhängen sind. Das Prozessrecht (cc. 1 400-1 752) regelt außer dem allgemeinen Streitverfahren noch besonders den Eheprozess, den Strafprozess und einige Verwaltungsverfahren. Eine eigene Verwaltungsgerichtsbarkeit ist jedoch entgegen den Entwürfen nicht mehr vorgesehen. Bei der Interpretation und Anwendung aller Normen ist das »Heil der Seelen« zu beachten, »das in der Kirche immer das oberste Gesetz sein muss« (c. 1 752).
 
Ausgabe: Codex des kanonischen Rechts., übersetzt von W. Aymans u. a. (31989).
 
 
Hb. des kath. Kirchenrechts, hg. v. J. Listl u. a. (1983).

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Co|dex Iu|ris Ca|no|ni|ci, Co|dex Ju|ris Ca|no|ni|ci, der; - - - [kirchenlat. = Kodex des kanonischen Rechts]: Gesetzbuch des katholischen Kirchenrechts (seit 1918).

Universal-Lexikon. 2012.

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